AGB
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Retail & Travel Partners GmbH (nachfolgend: RTP). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn RTP ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn RTP in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bestellter Sachen vorbehaltlos ausführt. Art. 19 des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt insoweit nicht.
2. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche, Rechte und Forderungen regeln, sind konkurrierende deliktische Ansprüche ausgeschlossen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. RTP kann das Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass RTP innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefert.
2. Angebote von RTP sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass RTP sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 3 Preise, Fälligkeit, Kosten bei Verzug, Beschränkung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von RTP ab dem Unternehmenssitz in Flensburg – FCA Unternehmenssitz RTP (INCOTERMS 2020).
2. Die Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird, sofern sie anfällt, in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Kaufpreise für von RTP gelieferte Sachen sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig. Das gilt auch, wenn der Kunde noch keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Die Anwendung des Art. 58 Abs. 3 CISG ist ausgeschlossen. Für die Zahlung anfallende Bankgebühren trägt der Kunde.
4. Gerät der Kunde mit einer an RTP zu leistenden Zahlung in Verzug, ist RTP unbeschadet weiter gehender Ansprüche berechtigt, für eine nach Verzugseintritt erteilte Zahlungsaufforderung pauschale Kosten in Höhe von EUR 5,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu fordern. Wird danach eine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich, ist RTP berechtigt, dafür pauschale Kosten in Höhe von EUR 15,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu fordern. Wird der Verzug durch eine Mahnung begründet, fallen für diese Mahnung keine Kosten an. Dem Kunden bleibt der Nachweis eröffnet, dass RTP keine oder geringere Kosten entstanden sind
5. Die Aufrechnung darf der Kunde nur mit Ansprüchen erklären, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche von RTP, gegen die aufgerechnet wird.
5. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verzugsschäden oder nicht vollständiger Lieferung bestellter Ware (Mindermengen) nur geltend machen, wenn die Verzugsschäden und/oder Mindermengen durch RTP zuvor bestätigt wurden.
§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen, Gefahrübergang, Ausschluss des Beschaffungsrisikos, Haftung für Verzögerungsschäden
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Lieferungen von RTP sind rechtzeitig, wenn RTP dem Kunden die Ware an der nach dem Vertrag vereinbarten Stelle bis zum vereinbarten Termin zur Übernahme angeboten hat. Art. 52 Abs. 1 CISG findet keine Anwendung.
2. RTP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, das ist für den Kunden nicht zumutbar.
3. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über, RTP wird von der Leistungspflicht frei. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Kunden. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder RTP zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen hat.
4. RTP übernimmt kein Beschaffungsrisiko für bei RTP bestellte Sachen und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühung um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
5. Ist die Nichteinhaltung einer für von RTP zu liefernde Sachen vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von RTP nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich RTP bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl RTP als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt. RTP wird den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
6. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen der Absätze 4 und 5 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachen Lieferung.
7. Für Verzögerungsschäden haftet RTP ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), d.h. im Falle einer von RTP verschuldeten Lieferverzögerung. Die Verzögerung der Lieferung allein bildet keine Vertragsverletzung im Sinne des Art. 45 CISG. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen schuldet RTP nicht.
§ 5 Ansprüche wegen Mängeln
1. Die Beschaffenheit gelieferter Sachen gilt nur als vereinbart, wenn die Vereinbarung ausdrücklich erfolgt ist. Die bloße Kenntnis von einem Verwendungszweck genügt nicht. Die Anwendung des Art. 35 Abs. 2 CISG ist ausgeschlossen.
2. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder auf Schadensersatz zu.
3. Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels stehen dem Kunden abweichend von Art. 45 Abs. 1 CISG nur zu, wenn RTP ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Vertragsaufhebung, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Art. 45 Abs. 2 CISG gilt insoweit nicht.
5. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RTP ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an von RTP gelieferten Sachen verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen gem. §§ 445a, 445b BGB bleibt davon unberührt.
§ 6 Räumlich begrenzte Gewährleistung für Schutzrechte, Haftungsbeschränkungen
1. RTP gewährleistet die Freiheit von Schutzrechten Dritter nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Bestehen von Rechten Dritter an von RTP gelieferten Sachen aufgrund von Schutzrechten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung haben, bildet keinen Mangel der von RTP gelieferten Sachen.
2. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet RTP in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen. Im Übrigen haftet RTP nur nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit RTP einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Sache übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
3. Die Haftung von RTP für Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug eine für die von RTP zu erbringende Leistung erforderliche Sache oder sonstige Vorleistung nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.
§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Flensburg. RTP ist jedoch berechtigt, den Kunden stattdessen an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.